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17. Jan 2017

Haftung im Abgasskandal – vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch VW AG?

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Mit Urteil vom heutigen Tag hat das Landgericht Hildesheim (Urteil  v. 17.1.2017 – 3 O 139/16) einer Klage eines Skoda Käufers gegen die VW AG wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) stattgegeben und zur Rückzahlung des vollen Kaufpreises als Schadenersatz verurteilt.05-2017_Urteil_-_Klage_gg._VW_wg._Abgasmanipulation_erfolgreich__2_

Bemerkenswert an der Entscheidung ist vor allem, dass das Gericht den Vorsatz der VW AG unterstellt hat, weil diese im Prozess nicht hinreichend habe darlegen können, wie es zur Entwicklung und zum Einbau der Software gekommen sei und wer davon gewusst habe. Das Gericht hat also Prinzipien der sog. sekundären Darlegungslast angewandt. Entsprechende Überlegungen zu einer Erklärungsobliegenheit der VW AG im Rahmen von § 826 BGB finden sich schon in einem Urteil des Landgericht München II (v. 15.11.2016 – 12 O 1482/16). Auch hier erkannte das Gericht, dass nicht der Kläger, sondern nur die VW AG über die entsprechenden Informationen verfügt. Das Münchener Gericht hatte allerdings  berücksichtigt, dass die relevanten Vorgänge schon 10 Jahre her sind und eine Vielzahl von Personen an ihnen beteiligt war. Eine Pflicht zur Aufbewahrung der damals stattfindenden Kommunikation könne man nicht erwarten.

Die Rechtsprechung ist also noch nicht konsolidiert – weitere instanzgerichtliche Entscheidungen in jüngerer Zeit stammen von den Landgerichten Braunschweig (v. 29.12.2016 – 1 O 2084/15) sowie Köln (v. 7.10.2016 – 7 O 138/16).

Über Caroline Meller-Hannich

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