{"id":334,"date":"2022-06-24T16:17:18","date_gmt":"2022-06-24T14:17:18","guid":{"rendered":"https:\/\/blogs.urz.uni-halle.de\/weimarerpublizistik\/?p=334"},"modified":"2022-08-07T17:04:24","modified_gmt":"2022-08-07T15:04:24","slug":"31","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blogs.urz.uni-halle.de\/weimarerpublizistik\/31","title":{"rendered":"\u00a7175"},"content":{"rendered":"\n<div class=\"wp-block-columns\">\n<div class=\"wp-block-column\" style=\"flex-basis:66.66%\">\n<div class=\"wp-block-image\"><figure class=\"alignleft size-large is-resized\"><img loading=\"lazy\" src=\"https:\/\/blogs.urz.uni-halle.de\/weimarerpublizistik\/files\/2022\/06\/31-png.png\" alt=\"\" class=\"wp-image-455\" width=\"245\" height=\"246\" srcset=\"https:\/\/blogs.urz.uni-halle.de\/weimarerpublizistik\/files\/2022\/06\/31-png.png 507w, https:\/\/blogs.urz.uni-halle.de\/weimarerpublizistik\/files\/2022\/06\/31-png-298x300.png 298w, https:\/\/blogs.urz.uni-halle.de\/weimarerpublizistik\/files\/2022\/06\/31-png-145x145.png 145w\" sizes=\"(max-width: 245px) 100vw, 245px\" \/><\/figure><\/div>\n\n\n\n<p>\u00a7175 von Hans Hyan<\/p>\n\n\n\n<div class=\"wp-block-group\"><div class=\"wp-block-group__inner-container\">\n<div class=\"wp-block-group\"><div class=\"wp-block-group__inner-container\">\n<p>Es hat den Anschein, als sollte selbst das jammervolle Machwerk von Strafrecht, das unter Bismarck Gesetz wurde, unter dem Banner der Republik in Deutschland noch hundertfach verschlechtert und verb\u00f6sert werden. Der uns zugedachte Entwurf eines Allgemeinen Deutschen Strafgesetzbuches ist die Inkarnation aller Juristenweisheit und Justizh\u00e4rte. Er \u00fcberteufelt das geltende Straf-Unrecht. Das Wort stammt aus Johannes Werthauers z\u00fcndender Streitschrift: \u201aStrafunrecht, Beitrag aus der Praxis\u2018 (im Verlag Alfred Pulvermacher &amp; Co. zu Berlin W 30). In dem Abschnitt \u201aSittlichkeitsdelikte\u2018 sagt Werthauer mit voller innerer Berechtigung: \u201eDer Geschlechtstrieb darf nicht Objekt der Gesetzgebung sein . . . Nur, weil das Rechtsgut einer andern Person verletzt wird, darf Bestrafung angedroht werden . . . Wenn beide Personen freim\u00fcndig, im vollen Bewu\u00dftsein sind, so hat die Strafgesetzgebung den Eingriff in die Rechtssph\u00e4re zu verneinen . . .\u201c<br>Was will nun der neue Entwurf? Er sagt unter \u00a7 267: Ein Mann, der mit einem andern Mann eine beischlaf\u00e4hnliche Handlung vornimmt, wird mit Gef\u00e4ngnis bestraft. Ein erwachsener Mann, der einen m\u00e4nnlichen Jugendlichen verf\u00fchrt, mit ihm Unzucht zu treiben, wird mit Gef\u00e4ngnis nicht unter sechs Monaten bestraft. Ebenso wird ein Mann bestraft, der mit einem Manne gewerbsm\u00e4\u00dfig oder unter Mi\u00dfbrauch einer durch Dienst- oder Arbeitsverh\u00e4ltnis begr\u00fcndeten Abh\u00e4ngigkeit Unzucht treibt. In besonders schweren F\u00e4llen ist die Strafe Zuchthaus bis zu f\u00fcnf Jahren.<br>Das heute geltende Gesetz sagt dagegen unter \u00a7 175: Die widernat\u00fcrliche Unzucht, welche zwischen Personen m\u00e4nnlichen Geschlechts oder von Menschen mit Tieren begangen wird, ist mit Gef\u00e4ngnis zu bestrafen, auch kann auf Verlust der b\u00fcrgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Die die Sodomiterei bestrafende Bestimmung ist danach fortgefallen. Und von einem Verlust der b\u00fcrgerlichen Ehrenrechte sagt der neue Entwurf in \u00a7 267 nichts mehr. Aber damit, da\u00df er eine Strafversch\u00e4rfung bis zu f\u00fcnf Jahren Zuchthaus festsetzt, ist nach Abschnitt XXVIII \u00a7 31 der Preu\u00dfischen Proze\u00df-Ordnung die dauernde Unf\u00e4higkeit, in Heer und Marine zu dienen, sowie die dauernde Unf\u00e4higkeit, \u00f6ffentliche \u00c4mter zu bekleiden, verbunden. Auch kann nach Abschnitt XXVIII \u00a7 32 neben der Zuchthausstrafe auf Verlust der b\u00fcrgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Von einer Besserung der Bestimmung zugunsten des Verurteilten ist also keine Rede.<br>Im neuen Entwurf soll erstens der Mann, der mit einem Manne beischlaf\u00e4hnliche Handlungen vornimmt, mit Gef\u00e4ngnis bestraft werden\u2026 Die Dauer der Strafe ist nicht begrenzt, wird also ins richterliche Ermessen gestellt. <\/p>\n\n\n\n<div class=\"wp-block-group\"><div class=\"wp-block-group__inner-container\">\n<p>Und in Abschnitt XXVIII \u00a7 16 der Straf-Proze\u00df-Ordnung hei\u00dft es:<br>Der H\u00f6chstbetrag der Gef\u00e4ngnisstrafe ist. f\u00fcnf Jahre, ihr Mindestbetrag ein Tag. Was sind nun \u201ebeischlaf\u00e4hnliche Handlungen\u201c? Der Kommentar von Dr. A. Dalke sagt dar\u00fcber:<br>Eigentliche P\u00e4derastie (coitus in anum) oder immissio seminis ist nicht notwendig. Immer aber wird Ber\u00fchrung des m\u00e4nnlichen Gliedes mit dem K\u00f6rper der andern Person verlangt (also zum Beispiel coitus in os oder inter genua). Der K\u00f6rperteil der passiven Person braucht nicht entbl\u00f6\u00dft zu sein. Wechselseitige Onanie f\u00e4llt nicht unter \u00a7 175.<br>Wenn also in der Begr\u00fcndung zum neuen Strafgesetzentwurf behauptet wird, der neue \u00a7 267 stelle die Tragweite der Bestimmung dadurch klar, da\u00df er nur die \u201ebeischlaf\u00e4hnlichen Handlungen\u201c mit Strafe bedrohe, so ist dies eine neue Tart\u00fcfferie. Das Einzige, was \u00a7 267 nicht bestraft, die mutuelle Onanie, war und ist auch nach dem jetzt geltenden \u00a7 175 nicht strafbar.<br>Zweitens wird in \u00a7267 von dem \u201eerwachsenen Mann\u201c gesprochen, ,,der einen m\u00e4nnlichen Jugendlichen verf\u00fchrt\u201c, mit ihm Unzucht zu treiben. Er soll mit Gef\u00e4ngnis nicht unter sechs Monaten bestraft werden. Als \u201eJugendlicher\u201c gilt der Mensch bis zum vollendeten achtzehnten Lebensjahr, mithin bis zu einer Zeit, wo der Durchschnittsdeutsche \u2014 nicht nur der Arbeiter! \u2014 seine Lehrjahre absolviert hat und bereits seinen Lebensunterhalt erwirbt, also auch schon selbst\u00e4ndig ist. Da\u00df ein solcher Mensch einen besondern H\u00fcter im Gesetz braucht, der seine Unschuld beschirmt, das kann keinem lebendig F\u00fchlenden und Denkenden einleuchten. Es kommt aber hinzu, da\u00df das tiefste Wesen der M\u00e4nnerfreundschaft damit doppelt getroffen wird. Vielleicht das Sch\u00f6nste und am meisten Anerkennenswerte in der M\u00e4nnerliebe ist grade das Verh\u00e4ltnis des \u00e4ltern zum j\u00fcngern Manne. Ich habe solche Verh\u00e4ltnisse beobachtet und gefunden, da\u00df hierbei reife, gebildete, oft bedeutende M\u00e4nner von ihrem Wissen, ihrer Erfahrung, aber auch von ihrer materiellen Besserstellung an den j\u00fcngern abgaben, da\u00df sie ihn bildeten, ihn aus niederer Lebensstellung emporhoben. Zweifellos gibt es unter solchen J\u00fcnglingen auch nicht homosexuell veranlagte; doch gehen diese sp\u00e4ter auf die Lebens- und Liebesseite, die ihnen die Natur angewiesen hat, zur\u00fcck. Sie schlie\u00dfen Ehen, gr\u00fcnden Familien, und es kommt nicht selten vor, da\u00df ihnen der einstige \u201eFreund\u201c auch dann noch hilfreich zur Seite steht, obgleich die Liebesbeziehungen l\u00e4ngst aufgeh\u00f6rt haben . . . Ich bin durchaus der Ansicht, da\u00df man das Schutzalter beim jungen Mann bis zum sechzehnten Lebensjahr festsetzen soll (also ebenso wie beim jungen M\u00e4dchen) \u2014. was dar\u00fcber ist, das ist vom \u00dcbel. Und dies \u201edar\u00fcber\u201c wird dem Erpressertum in ungeahnter Weise Vorschub leisten. Dem Jugendlichen gegen\u00fcber w\u00e4re n\u00e4mlich schon die mutuelle Onanie strafbar; ja, es lie\u00dfe sich wohl denken, da\u00df ein beson\u00acders heikles Gericht in gegenseitiger Umarmung und im Ku\u00df bereits den Tatbestand des \u00a7 267 oder doch den Versuch dazu erblicken k\u00f6nnte, Und die Strafe soll hier wenigstens sechs Monate betragen. Man stelle sich einen Gerichtshof etwa von der Art der bekannten Siegert-Kammer vor: da werden die Jahre Gef\u00e4ngnis nur so herabhageln auf die Ungl\u00fccklichen, denen Stiefmutter Natur eine verkehrte Einstellung mitgegeben hat.<br>Drittens hei\u00dft es in dem neuen Paragraphen: Ebenso wird ein Mann bestraft, der mit einem Manne gewerbsm\u00e4\u00dfig Unzucht treibt.<br>Hier zeigt die Bestimmung einen groben Denkfehler und liefert den Beweis, wie wenig der Herr Gesetzgeber selbst tats\u00e4chlich in die Materie eingedrungen ist. Man will n\u00e4mlich mit diesem Satz dem m\u00e4nnlichen Prostituierten, dem Lustknaben zu Leibe gehen. Der Paragraph aber sagt: der \u201eMann\u201c wird bestraft. Die urnische Dirne ist sehr oft unter achtzehn Jahre alt, also kein Mann, sondern ein Jugendlicher, der logischer Weise nicht bestraft werden d\u00fcrfte. Ist er doch nach Auffassung des Gesetzes \u201eschutzbed\u00fcrftig\u201c und jetzt oder vorher verf\u00fchrt worden. Aber die juristische Logik und Das, was wir Andern darunter verstehen, sind diametral entgegengesetzt. Die sogenannte \u201eBegr\u00fcndung\u201c kl\u00e4rt uns dar\u00fcber auf, wenn sie sagt:<br>Die Strafe trifft beide Teile, auch wenn nur der eine t\u00e4tig wird und der andre die T\u00e4tigkeit nur duldet. Insoweit bedeuten die Worte: \u201emit einem andern Manne vornimmt\u201c das Gleiche wie die Worte: \u201emit einander vollziehen\u201c in \u00a7 263 Absatz 2 Satz 2.<br>Also bei der \u201eVerf\u00fchrung\u201c ist der Jugendliche unm\u00fcndig, aber der Rache des Gesetzes gegen\u00fcber \u2014 denn nur darum handelt es sich \u2014 ist er m\u00fcndig, vollverantwortlich und strafbar! \u00dcbrigens, sagt man uns zur Beruhigung, sind unter Jugendlichen (\u00a711 Nummer 1) nur Personen zu verstehen, die vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alt sind. Das hei\u00dft: ein vierzehn Jahre alter Junge, der in der Tat verf\u00fchrt worden ist, kommt daf\u00fcr ebenfalls in Gef\u00e4ngnis . . . Ich meine: grade in diesem Absatz liegen so schwere und tragische Gesetzess\u00fcnden, da\u00df sie in ihrer Anwendung und Wiederholung nur denkbar und erkl\u00e4rlich werden durch die einfach unbelehrbare \u00dcberheblichkeit und die erschreckende Unbildung des Justiz-beflissenen, an dem die Jahrhunderte der biologischen und psychologischen Entwicklung leer und tonlos vor\u00fcbergerauscht sind\u2026 \u201eUns ist die Wissenschaft Hekuba,\u201c sagte mir nach hitziger Debatte ein Richter, \u201ewir sind Juristen\u201c.<br>In den beteiligten Kreisen wird f\u00e4lschlicher Weise vielfach angenommen, der \u00a7 267 des neuen Entwurfs wolle nur noch Den treffen, der sich gegen Entgelt zur urnischen Liebe hergebe. Dieser an sich verh\u00e4ngnisschwere Irrtum w\u00e4re nebenbei ein grausames Unrecht, das sich allerdings dem kapitalistischen Charakter unsrer ganzen Gesetzgebung einf\u00fcgen w\u00fcrde. Laufen etwa die Kinder der wohlhabenden B\u00fcrger als Strichjungen herum? Allerdings hat der Krieg der M\u00e4nnerliebe Tausende von Adepten auch aus den Kreisen des Besitzes zugewandt. Denn es ist eine von den zahllosen Auswirkungen des \u201eStahlbades\u201c, da\u00df es die im Heeresk\u00f6rper zusammengepferchten, meist noch jungen Soldaten aus reiner Geschlechtsnot zu allerlei Verirrungen \u201eerzieht\u201c, da\u00df es sie der Verf\u00fchrung durch Kameraden und besonders durch Vorgesetzte leichter zug\u00e4nglich macht. Aber im Frieden sind es die S\u00f6hne der Armut, die sich f\u00fcr Geld mi\u00dfbrauchen lassen. Und das ist die Pflicht des Staates, die Abirrenden k\u00f6rperlich und seelisch zu ert\u00fcchtigen, nicht sie durch sinnlose Bestrafung immer weiter ins Dunkel zu treiben.<br>Viertens soll straff\u00e4llig sein, wer durch Mi\u00dfbrauch einer im Dienst- oder Arbeitsverh\u00e4ltnis begr\u00fcndeten Abh\u00e4ngigkeit einen Andern sich gef\u00fcgig macht. Diese Bestimmung hat gewi\u00df Vieles f\u00fcr sich. Nur wird sich der Richter dabei fast stets auf die Beschuldigung durch den \u201eVerf\u00fchrten\u201c verlassen m\u00fcssen, dem dadurch allzu nahe gelegt wird, seinen fr\u00fchern Freund, in dessen Gesch\u00e4ft er vielleicht angestellt war, und der ihn wegen Faulheit oder Unbotm\u00e4\u00dfigkeit entlassen mu\u00dfte, ins Gef\u00e4ngnis zu bringen . . . Auch dieser Teil des neuen Paragraphen, so beachtenswert er an sich sein mag, bedarf einer gr\u00fcndlichen Durcharbeitung und Substanziierung, ehe er Gesetz wird.<br>Am furchtbarsten ist der Schlu\u00df des Artikels:<br>In besonders schweren F\u00e4llen ist die Strafe Zuchthaus bis zu f\u00fcnf Jahren.<br>Was sind \u201ebesonders schwere F\u00e4lle\u201c? Liegen sie in der Wiederholung des Delikts? Das w\u00fcrde grauenvolle Perspektiven er\u00f6ffnen. Man denke nur an die knifflige Unterscheidung von \u201efortgesetzter Handlung\u201c und von mehreren \u201eselbst\u00e4ndigen Handlungen\u201c. Es k\u00f6nnte leicht dazu kommen, da\u00df ein Gleichgeschlechtlicher, der im Lauf der Jahre mit verschiedenen Personen zu tun hatte \u2014 im Gegensatz zu einem Andern, dem nur Ein \u201eVerh\u00e4ltnis\u201c nachgewiesen ist \u2014, als \u201ebesonders schwerer Fall\u201c mit Zuchthaus bestraft wird. Zwar wird am Schlu\u00df der Begr\u00fcndung des \u00a7 267 gesagt, da\u00df bei Androhung der Zuchthausstrafe insbesondere an die m\u00e4nnliche Prostitution gedacht ist, die eine Brutst\u00e4tte des Verbrechertums sei und die gleichgeschlechtliche Unzucht vornehmlich f\u00f6rdere. Aber abgesehen davon, da\u00df auch hier wieder Ursache und Wirkung mit einander verwechselt werden \u2014 denn nicht die gleichgeschlechtliche Unzucht wird durch die Prostitution gef\u00f6rdert, sondern das Bed\u00fcrfnis nach M\u00e4nnerliebe ruft die m\u00e4nnliche Prostitution hervor! \u2014 zeigt sich deutlicher als irgendwo der Pferdefu\u00df der kapitalistischen und antisozialen Gesinnung des Gesetzes, dessen mitleidloseste H\u00e4rte nicht den Veranlasser der gesetzwidrigen Tat, sondern sein Opfer treffen soll. Und au\u00dferdem kann diese Begr\u00fcndung keinerlei Gew\u00e4hr schaffen f\u00fcr die Auslegung, die die eifrigen J\u00fcnger der Themis dem Paragraphen sp\u00e4ter in praxi geben werden.<br>Die Begr\u00fcndung des neuen Paragraphen sagt selbst, da\u00df die stete Gefahr einer Bestrafung f\u00fcr die Gleichgeschlechtlichen eine H\u00e4rte bedeutet, und da\u00df die Bestrafung unter Umst\u00e4nden geeignet ist, die Existenz des Betroffenen zu vernichten. Sie gibt zu, da\u00df das Gesetz ungleichm\u00e4\u00dfig wirkt, weil die gro\u00dfe Mehrzahl der Strafhandlungen unentdeckt bleibt. Auch da\u00df der \u00a7 175 in besonderm Ma\u00dfe zu gef\u00e4hrlichen Erpressungen Anla\u00df gibt. Aber weit entfernt, aus diesen Pr\u00e4missen den einzig richtigen Schlu\u00df zu ziehen, n\u00e4mlich den gegen Natur und inneres Recht gerichteten Paragraphen aufzuheben, verschanzt sie sich hinter der Schranke, die dieses Gesetz f\u00fcr die \u201eGesundheit und Reinheit unsres Volkslebens\u201c bedeute. Zwar sei der gleichgeschlechtliche Trieb oft angeboren, doch ebenso oft entspr\u00e4ngen die gegen \u00a7 175 gerichteten Handlungen der Verf\u00fchrung und \u00dcbers\u00e4ttigung. Oder die gemeinten Personen verfielen aus Gewinnsucht dem Laster.<br>Und da sind wir endlich an dem Punkte, aus dem dieses total verkehrte Gesetz verst\u00e4ndlich wird.- Der \u201emoderne\u201c Jurist steht heute noch unter der Fiktion, da\u00df die Geschlechtsbefriedigung nach dem von ihm verfa\u00dften Kodex vor sich zu gehen habe. Was dieser nicht sanktioniert, ist \u201eLaster\u201c und deshalb strafbar. Bewu\u00dft oder unbewu\u00dft entspringt diese mittelalterliche Vorstellung religi\u00f6sen Begriffen, die die Geschlechtlichkeit am liebsten ganz ausmerzen w\u00fcrden. Der Jurist verwechselt, wie Werthauer richtig sagt, den Geschlechtstrieb, der niemals Objekt der Gesetzgebung sein d\u00fcrfte, mit der unrechtm\u00e4\u00dfigen Bet\u00e4tigung des Triebes, durch welche das Rechtsgut einer andern Person, in diesem Falle sein K\u00f6rper, verletzt wird. Diese Bet\u00e4tigung sollte bestraft werden, nicht der Trieb an sich. Wenn also zwei freie, lebensm\u00fcndige, vollbewu\u00dfte Personen, gleichg\u00fcltig welchen Geschlechts, mit einander in sexuellen Verkehr treten, so hat die Justiz nichts hineinzureden.<br>Ergo: der \u00a7 267 des neuen Entwurfs ist ebenso wie der \u00a7 175 des alten abzulehnen. F\u00fcr den Schutz der Jugendlichen bis zum sechzehnten Jahr gen\u00fcgen vollauf die dahingehenden Strafbestimmungen.<\/p>\n<\/div><\/div>\n<\/div><\/div>\n<\/div><\/div>\n<\/div>\n\n\n\n<div class=\"wp-block-column\" style=\"flex-basis:33.33%\">\n<p class=\"has-background\" style=\"background-color:#1e92bc\"><span class=\"has-inline-color has-white-color\">Weltb\u00fchne, Heft 25, S. 969-973, 22.06.1926.<\/span><\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-background\" style=\"background-color:#dce1e3\"><strong>Kommentar:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<div class=\"wp-block-group has-background\" style=\"background-color:#dce1e3\"><div class=\"wp-block-group__inner-container\">\n<p>Unter Otto von Bismarck entstand im Januar 1872 der Paragraph 175 im Zusammenhang mit dem Reichsstrafgesetzbuch, das im selben Jahr in Kraft trat. Die Formulierung des Paragraphen \u00fcbernahm Bismarck aus dem Strafgesetzbuch f\u00fcr die Preu\u00dfischen Staaten<em> <\/em>von 1851, das besagte: \u201eDie widernat\u00fcrliche Unzucht, welche zwischen Personen m\u00e4nnlichen Geschlechts oder von Menschen mit Thieren ver\u00fcbt wird, ist mit Gef\u00e4ngni\u00df von sechs Monaten bis zu vier Jahren, sowie mit zeitiger Untersagung der Aus\u00fcbung der b\u00fcrgerlichen Ehrenrechte zu bestrafen.\u201c&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Nachdem der \u00a7175 von den Nationalsozialist*innen im Jahr 1935 zum \u00a7175a versch\u00e4rft wurde (ein bis zehn Jahre Zuchthaus als Strafe), wurde er von der BRD und zeitweise von der DDR \u00fcbernommen. Erst nach der Wiedervereinigung beider deutschen Staaten wurde der \u00a7175 im Jahr 1994 f\u00fcr Gesamtdeutschland aufgehoben.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Bemerkenswert ist, dass der Artikel von m\u00e4nnlicher Sexualit\u00e4t unter M\u00e4nnern spricht, jedoch weibliche Homosexualit\u00e4t dabei ausklammert.&nbsp;<\/p>\n<\/div><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n\n\n\n<div class=\"wp-block-buttons aligncenter\">\n<div class=\"wp-block-button\"><a class=\"wp-block-button__link has-text-color has-background\" href=\"https:\/\/blogs.urz.uni-halle.de\/weimarerpublizistik\/30\" style=\"border-radius:50px;background-color:#1e92bc;color:#fffffa\">&lt;<\/a><\/div>\n\n\n\n<div class=\"wp-block-button\"><a class=\"wp-block-button__link has-text-color has-background\" href=\"https:\/\/blogs.urz.uni-halle.de\/weimarerpublizistik\/die-weltbuehne\" style=\"border-radius:50px;background-color:#1e92bc;color:#fffffa\">Artikel in dieser Zeitschrift<\/a><\/div>\n\n\n\n<div class=\"wp-block-button\"><a class=\"wp-block-button__link has-text-color has-background\" href=\"https:\/\/blogs.urz.uni-halle.de\/weimarerpublizistik\/29\" style=\"border-radius:50px;background-color:#1e92bc;color:#fffffa\">&gt;<\/a><\/div>\n<\/div>\n\n\n\n<div class=\"wp-block-buttons aligncenter\">\n<div class=\"wp-block-button\"><a class=\"wp-block-button__link has-text-color has-background\" href=\"https:\/\/blogs.urz.uni-halle.de\/weimarerpublizistik\/4\" style=\"border-radius:50px;background-color:#1e92bc;color:#fffffa\">&lt;<\/a><\/div>\n\n\n\n<div class=\"wp-block-button\"><a class=\"wp-block-button__link has-text-color has-background\" href=\"https:\/\/blogs.urz.uni-halle.de\/weimarerpublizistik\/sexualitaet\" style=\"border-radius:50px;background-color:#1e92bc;color:#fffffa\">Artikel im gleichen Thema<\/a><\/div>\n\n\n\n<div class=\"wp-block-button\"><a class=\"wp-block-button__link has-text-color has-background\" href=\"https:\/\/blogs.urz.uni-halle.de\/weimarerpublizistik\/14\" style=\"border-radius:50px;background-color:#1e92bc;color:#fffffa\">&gt;<\/a><\/div>\n<\/div>\n\n\n\n<p><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u00a7175 von Hans Hyan Weltb\u00fchne, Heft 25, S. 969-973, 22.06.1926. 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