KI im Deutschunterricht benutzen – Was muss ich als Lehrkraft beachten?

Ein Verbot, KI im Unterricht zu thematisieren und auch didaktisch zu nutzen, kann vor dem Hintergrund einer sich äußerst dynamisch weiterentwickelnden Welt, in der die Schülerinnen und Schüler leben, keine tragfähige Reaktion sein

Ministerium für Schule und Bildung

Dieses Zitat als Einstieg kennzeichnet deutlich die Wichtigkeit der Thematik ‚KI im Unterricht‘. Bezieht man diese Thematik auf das Fach Deutsch entstehen die verschiedensten Überlegungen zu diesem Thema. Wie kann ich KI in meinen Deutschunterricht integrieren, was sind die passenden Aufgabentypen für die Verwendung von KI, … Jedoch wird die Lehrkraft in dieser Hinsicht ebenfalls vor die Frage gestellt, wie der Umgang mit KI-Tools rechtlich geregelt ist und was er*sie dabei beachten muss. Innerhalb dieses Beitrags soll ein Überblick von verschiedenen Ansätzen zu den rechtlichen Rahmenbedingungen gegeben werden, welcher sich aus verschiedenen Leitfäden der einzelnen Bundesländer zusammensetzt.

Als erstes fiel mir der Handlungsleitfaden für den Umgang mit textgenerierenden KI-Systemen des Landes Nordrhein-Westfalen in die Hände. Dieser Leitfaden gibt auf zehn Seiten einen Überblick über alle Fragen, die sich eine Lehrkraft stellen könnte, wie zum Beispiel:

  • Wie soll mit der neuen Möglichkeit schulisch umgegangen werden?
  • Darf eine textgenerierende KI im Unterricht eingesetzt werden?
  • Welche Konsequenzen kann die textgenerierende KI-Anwendung für die Entwicklung von Textkompetenzen der Schülerinnen und Schüler haben?
  • Wie kann ich Aufgaben stellen, die weniger dafür anfällig sind, dass sie ausschließlich von einer KI erledigt werden?
  • Und für uns am Wichtigsten: Welche rechtlichen und praktischen Rahmenbedingungen sind bei der Nutzung im unterrichtlichen Zusammenhang zu beachten?

Am wichtigsten wird der Punkt der personenbezogenen Daten der Nutzer*innen erachtet. Schüler*innen unter 18 Jahren sollen nicht mit eigenen Geräten oder Accounts/Mailadressen eine KI wie ChatGPT im schulischen Rahmen verwenden. Sobald eine Vollendung des 18. Lebensjahr vollzogen wurde, dürfen die Schüler*innen eigene Geräte sowie Accounts nutzen, jedoch ist dies optional und jedem*r Schüler*in darf kein Nachteil aus einer Ablehnung der Nutzung entstehen. Die Lehrkraft kann auf eigene Verantwortung einen Account bei einer KI erstellen – sowohl mit einer privaten als auch einer schulischen Mailadresse und als Mittler zwischen einer KI-Nutzung und den Schüler*innen fungieren. Die entsprechende Lehrkraft nimmt dann Prompts entgegen und kann die Antworten gemeinsam mit den Schüler*innen sehen. Diese Option bietet sich für Aufgaben im Deutschunterricht im Plenum an. Des Weiteren kann das private Konto der Lehrkraft auch auf einem nicht-personalisierten Schulendgerät verwendet werden, sodass die Schüler*innen selbstständig mit der KI arbeiten können und somit auch andere Unterrichtsformen als das Plenum bedient werden können. Innerhalb der Prompts dürfen keine personenbezogenen Informationen preisgegeben werden, die einen Zusammenhang zu der gesamten Klasse oder zu einzelnen Schüler*innen darstellen. Darüber hinaus empfiehlt das Schulministerium von Nordrhein-Westfalen immer die Eltern über die Nutzung von KI im Unterricht und die zugehörige Datenschutzmaßnahmen zu informieren.

Das Land Sachsen-Anhalt hat auf dem Bildungsserver die Handreichung „Sprachmodelle im Schulunterricht: Chancen und Herausforderungen“ veröffentlich, welche neben vielen weiteren Punkten, die umfangreicher als in der Handreichung von Nordrhein-Westfalen thematisiert werden, ebenfalls die rechtlichen Nutzungsbedingungen erläutert. Diese Handreichung weist ebenso daraufhin, dass die Lehrkraft Accounts zur Verfügung stellen kann, mit denen die Schüler*innen auf schulischen Geräten arbeiten können. Empfohlen wird die Verwendung der schulischen Mailadresse, damit keine persönlichen Daten der Lehrkraft an die Schüler*innen weitergegeben werden. Damit keine personenbezogenen Daten weitergegeben werden, wird der Hinweis gegeben, dass immer fiktive Personennamen angeben werden sollen, wenn Namen in einer KI-Nutzung verwendet werden, zum Beispiel beim Schreiben von Dialogen oder Geschichten im Deutschunterricht. Als wichtig wird in der Handreichung hervorgehoben, dass die von ChatGPT produzierten Texte nie exakte Kopien von anderen Texten sind, sodass keine Plagiate entstehen und der Output frei verwendet werden kann. Somit bestehen von dieser Seite aus keine rechtlichen Gefahren für die Schüler*innen.

Bisher haben nicht alle Bundesländer den Lehrkräften eine Handreichung für die Verwendung von KI als Hilfestellung bereitgestellt, jedoch sind sich die bisher entwickelten Handreichungen im Bezug auf den Datenschutz sehr einig. Einige sind umfangreicher, andere kürzer, jedoch sind sich alle einig, dass die Schüler*innen in einem geschützten Umfeld die Nutzung von KI erforschen sollen.

Die eingefügten Links führen zu den beiden Leitfäden, die im Beitrag zusammengefasst wurden:

https://www.bildung-lsa.de/informationsportal/unterricht/schulformuebergreifende_themen/digitalitaet_in_der_schulischen_bildung/themen/kuenstliche_intelligenz.htm#art43978

https://www.schulministerium.nrw/system/files/media/document/file/handlungsleitfaden_ki_msb_nrw_230223.pdf