Universitätsplatz 10 – das Rektoratsgebäude
Ludwig Gottfried Blanc und sein unmittelbarer Nachfolger Eduard Böhmer waren Theologen, hielten aber beide ihr Leben lang vor allem romanistische Vorlesungen und trugen zur Etablierung des neuen Faches Romanistik bei. Ostern 1873 kam dann gleich ein romanistisches Schwergewicht nach Halle: Hugo Schuchardt. Er organisierte den Aufbau der Bibliothek, war aber in Gedanken schon auf dem Weg nach Graz, wohin er 1876 wechselte. Erst mit seinem Nachfolger, Herrmann Suchier, begann dann ein geregelter Instituts- und Lehrbetrieb.
In Schuchardts Zeit, durch Ministerialerlass vom 25. Oktober 1875, erfolgte die Gründung des Seminars für Romanische Philologie an der Königlichen Friedrichsuniversität.

1872 war ein neues Verwaltungsgebäude, das heutige Rektoratsgebäude der Universität, fertiggestellt worden. Hier bezog das Romanische Seminar bei seiner Gründung „ein bescheidenes zimmer“. Es befand sich im zweiten Obergeschoss und war „zu klein, um als arbeitsraum zu dienen“.[1] Die Zahl der Studenten war allerdings noch niedrig:
Die Zahl der ordentlichen Mitglieder war zunächst auf 8 festgesetzt, wurde aber, als diese Zahl nicht ausreichte, seit dem 24. 5. 1884 auf 15 erhöht. Beides sind Maximalzahlen, die von der wirklichen Mitgleiderzahl nicht immmer erreicht wurden. Von jeher ist die Aufnahme vom Bestehen einer Prüfung abhängig, zu der keiner vor Beginn des 4. Semesters zugelassen wird. [2]
Trotzdem war auch in den ersten Jahren des Instituts das Löwengebäude als Lehrgebäude wichtig.
Vor der Institutsgründung gab es meist nur sehr wenige Lehrende, ab 1855 waren Blanc bzw. Böhmer und Lektor Hollmann die einzigen Angestellten. Um 1900 waren es fünf Romanisten (Hermann Suchier, Ferdinand Heuckenkamp, Eduard Wechssler, Berthold Wiese, Lektor Jules Simon); um 1930 gab es neben den Professoren Carl Voretzsch und Berthold Wiese fünf Lektoren (Albert Béguin und Alfred Rummel für Französisch, Mario Pensa und Carl Weber für Italienisch, Fritz Voigt für Spanisch).
[1] Voretzsch 1926:8
[2] Bericht 1903:3