Workshops

Die Homepage für den 2. Thementag Migrationsrecht 2016 wird fortlaufend aktualisiert.

A. Integration durch Selbstorganisation in Form der Flüchtlingsgenossenschaft

Dr. Delal Atmaca, DaMigra – Dachverband der MigrantInnenorganisationen, Köln

Details folgen.

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B. Strafrecht und Integration

Dr. Carsten Hörich und Dr. Marcus Bergmann,                                                                      Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
Straftaten werden im Migrationsrecht als Gradmesser für fehlende Integration gewertet. Daran knüpft das Migrationsrecht z. T. ausgrenzende Konsequenzen (z.B. die Ausweisung). Gibt es also eine „Sanktion für Nichtintegration“? Welche Wechselwirkugnen bestehen zwischen Migrations- und Strafrecht? Und wie verhält sich das Strafrecht selbst dazu?

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C. Herausforderungen der Ausbildungs- und Arbeitsmarktintegration von jungen Geflüchteten

Kathleen Neundorf , Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

Der Workshop gibt Einblick in die rechtlichen und tatsächlichen Herausforderungen der Integration von jungen Geflüchteten in den Arbeitsmarkt, dabei soll insbesondere auch die Lage derjenigen im Fokus stehen, die in Deutschland einen Ausbildungsberuf erlernen wollen. Der Workshop gibt Gelegenheit sich über die Neuerungen durch Inkrafttreten des Integrationsgesetzes auszutauschen und richtet seinen Fokus auch auf die Fördermaßnahmen nach dem SGB II und SGB III, die zum Gelingen der Ausbildungs- und Arbeitsmarktintegration beitragen sollen.

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D. Integration und Familiennachzug

Dr. Hannah Tewocht , Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

Gibt man „Familiennachzug“ und „Integration“ in eine Internetsuchmaschine ein, erscheint die Verknüpfung dieser Begriffe nur allzu naheliegend. Es finden sich zahlreiche Artikel, Schlagzeilen und Zitate mit dem Inhalt „Integration gelingt nicht ohne Familiennachzug“ – dahingehend scheint es einen breiten gesellschaftlichen Konsens zu geben. Nichtsdestotrotz ist die rechtliche Ausgestaltung des Familiennachzugs sehr unterschiedlich – je nachdem, welchen aufenthaltsrechtlichen Status der „Stammberechtigte“ innehat, zu dem der Familiennachzug stattfinden soll. Während beispielsweise der Familiennachzug zu freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern weitgehend voraussetzungslos erfolgen kann, wurde in Deutschland Anfang des Jahres 2016 beschlossen, den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten für zwei Jahre auszusetzen.

In dem Workshop soll – nach einem Input über die rechtlichen Rahmenbedingungen – eine diskursive Auseinandersetzung mit diesem Vorgehen erfolgen. Welche Konzepte von Integration stecken hinter den unterschiedlichen Familiennachzugsregimen? Sind sie tragfähig und widerspruchsfrei? Gibt es rechtliche Grenzen in der Ausgestaltung des Familiennachzugs?

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E. Verordnete Teilhabe? Chancen und Grenzen von Antidiskriminierungsrecht

Katrin Kappler und Vinzent Vogt, Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

Der Zugang von Geflüchteten und Migrant*innen zu öffentlichen, aber auch privaten Einrichtungen ist eine wichtige Voraussetzung für gesellschaftliche Teilhabe. Sowohl in öffentlichen Schwimmbädern, als auch in privaten Diskotheken kam es in der Vergangenheit zu pauschalen Ausschlüssen von Gruppen auf Grund ihres Aufenthaltsstatus oder auf Grund ethnisierender Zuschreibungen. Frauen, die Kopftuch tragen, haben oft deutlich schlechtere Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Es gibt zahlreiche weitere Beispiele.

Solche Ausschlüsse widersprechen antidiskriminierungsrechtlichen Regelungen, wie sie vor allem im AGG normiert sind.
Der Workshop wird sich einerseits mit dem Entwicklungs- und Durchsetzungsstand sowie den Schwächen des privatrechtlichen Antidiskriminierungsrechtes bezüglich rassistischer Ausschlusstendenzen beschäftigen. Es sollen aber auch alternative Regelungsmodelle aufgezeigt werden, die bereits umgesetzt sind (bspw. im Gaststättenrecht) oder diskutiert werden.

Neben dieser Betrachtung der Rechtsgrundlagen sollen auch Wirkungsweise und Grenzen rechtlicher Regelungen betrachtet werden:
Wie wirken solche rechtlichen Ansprüche auf Zugang? Sind sie in der Lage, integrationshemmende Ausschlüsse abzubauen oder ist darin eher eine Form symbolischer Gesetzgebung zu sehen?