Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Europäisches Romanik Zentrum“. Er hat seinen Sitz in Halle (Saale) und führt nach erfolgter Eintragung ins Vereinsregister den Zusatz „e. V.“

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Aufgabe und Ziel des Vereins ist die Erforschung und Vermittlung der europäischen Romanik in ihrer Gesamtheit und ihren Wechselwirkungen. Besondere Berücksichtigung findet dabei die Romanik Mitteldeutschlands.
(2) Der Verein unterhält zu diesen Zwecken ein international wie interdisziplinär und interkonfessionell orientiertes wissenschaftliches Institut gleichen Namens. Der Verein ist bestrebt, einen Kooperationsvertrag mit der Martin- Luther-Universität Halle-Wittenberg abzuschließen.
(3) Der Verein führt durch das Institut wissenschaftliche Forschungen und Untersuchungen durch und betreibt wissenschaftliche Veröffentlichungen, Tagungen und Veranstaltungen auf seinem Arbeitsgebiet. Es arbeitet mit anderen Forschungseinrichtungen, Instituten und Gelehrten des In- und Auslands zusammen.
(4) Der Verein ist bestrebt, sich durch das Institut im Rahmen seiner Möglichkeiten an der wissenschaftlichen Ausbildung zu beteiligen, insbesondere in Zusammenarbeit mit den einschlägigen Fachbereichen und Instituten der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und erstrebt keinen Gewinn. Seine Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden.
(2) Seine Mitglieder erhalten keine Überschussanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile am Vereinsvermögen.
(3) Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Ordentliche Mitglieder sollen natürliche Personen des In- und Auslands sein, die befähigt und in der Lage sind, an den Aufgaben des Instituts mitzuwirken.
(2) Über die Aufnahme von Vereinsmitgliedern entscheidet aufgrund schriftlicher Bewerbung oder auf Vorschlag von mindestens zwei Vereinsmitgliedern der Vorstand. Er gibt dies den Mitgliedern in angemessener Frist bekannt.
(3) Zu Ehrenmitgliedern können durch die Mitgliederversammlung natürliche und juristische Personen (Behörden, Institute, Körperschaften, Vereine) des In- und Auslands gewählt werden, die sich um die Zwecke und Ziele des Europäischen Romanik Zentrums besondere Verdienste erworben haben oder an seinen Arbeiten besonderen Anteil nehmen. Diese sind zu Beiträgen nicht verpflichtet.
(4) Der Jahresbeitrag der Mitglieder wird auf der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder festgesetzt.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch schriftlich erklärten Austritt zum Ende eines Geschäftsjahres oder durch vom Vorstand auszusprechenden Ausschluss, wenn ein Vereinsmitglied schuldhaft die Interessen des Vereins verletzt. Dieser Beschluss ist dem/der Betreffenden mit Begründung schriftlich mitzuteilen. Gegen ihn kann das Mitglied innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch erheben, über die bei der nächsten Mitgliederversammlung endgültig entschieden wird.

§ 6 Finanzierung des Vereinszwecks

Als Mittel zur Erreichung des in § 2 genannten Vereinszwecks dienen:
1. das jeweilige Kapitalvermögen, welches nach den Vorschriften über Mündelgelder anzulegen ist, soweit es nicht unmittelbar für die Zwecke des Europäischen Romanik Zentrums Verwendung findet;
2. die Jahresbeiträge der Mitglieder;
3. Spenden in Form von Geld, Materialien oder Sachleistungen;
4. Zuschüsse öffentlicher Stellen und sonstige Zuwendungen (Sponsoren-Gelder);
5. Einnahmen aus Auftragsforschung und besonderen Veranstaltungen.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. der Internationale Beirat.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung (MV) hat folgende Aufgaben:
– Wahl des Vorstands sowie etwaige Nachwahlen
– Bestätigung der vom Vorstand berufenen Mitglieder des Internationalen Beirats
– Wahl von Ehrenmitgliedern
– Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands sowie der Jahresrechnung mit Prüfungsbericht und Entlastung des Vorstands
– Bestellung der Jahresabschlussprüfer
Beschlussfassung über Anträge von Vereinsmitgliedern, die spätestens acht Tage vor der MV beim Vorsitzenden eingereicht sein müssen. Satzungsänderungen, Ausschluss von Mitgliedern und Auflösung des Vereins.
(2) Jährlich einmal beruft der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die stellv. Vorsitzende eine ordentliche MV ein. Eine außerordentliche MV kann aus dringendem Grund vom Vorstand einberufen oder von einem Drittel der Mitglieder verlangt werden.
(3) Zur MV (in der Regel am Sitz des Vereins) wird vier Wochen vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen.
(4) Die MV wird vom/von der 1. Vorsitzenden geleitet, im Verhinderungsfall von der/dem 2. Vorsitzenden.
(5) Die ordnungsgemäß einberufene MV ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Entscheidungen werden im Wege der Abstimmung mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Für Satzungsänderungen ist die 3/4-Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden erforderlich. Satzungsänderungen, die von einem Gericht oder einer Behörde aus formalen Gründen verlangt werden, können vom Vorstand beschlossen werden.
(6) Über die MV wird von dem/der Schriftführenden eine Niederschrift angefertigt, die Tagungsort, Datum sowie alle Beschlüsse enthält. Sie wird von ihr/ihn und der/dem die MV leitenden Vorsitzenden unterschrieben und an die Mitglieder verschickt.

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus neun ordentlichen Mitgliedern, die durch Arbeiten auf den Forschungsgebieten des Europäischen Romanik Zentrums ausgewiesen und/oder für die organisatorischen Leitungsaufgaben des Instituts befähigt sein müssen. Ein Mitglied wird jeweils durch die Vereinigten Domstifter zu Merseburg und Naumburg und des Kollegiatstifts Zeitz sowie das Rektorat der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg gestellt. Die von den Vereinigten Domstiftern und der Martin-Luther-Universität präsentierten Vorstandsmitglieder werden von der MV bestätigt.
(2) Die Vorstandsmitglieder wählen aus ihrer Mitte die/den 1. und 2. Vorsitzende/n. Durch Vorstandsbeschluss kann eine Aufteilung von Geschäftsbereichen unter den Vorstandsmitgliedern erfolgen. Der Vorstandsvorsitzende ist in der Regel zugleich der Direktor des Instituts Europäisches Romanik Zentrum an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg.
(3) Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Der Vertretungsvorstand gemäß § 26 BGB besteht aus den/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Schatzmeisterin. Jeweils zwei von ihnen gemeinsam sind zur vollen gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins befugt.
(5) Die Aufgaben des Vorstands sind:
– Leitung des Europäischen Romanik Zentrums
– Aufstellung des Haushaltsplans und der Jahresrechnung
– Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern (im Sinne von § 5, Abs. 2 und 5)
– Berufung der von der MV zu bestätigenden Mitglieder des Internationalen Beirats
– Einwerbung der Mittel für Forschungsvorhaben etc.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit eines der Vorsitzenden und mindestens drei seiner Mitglieder. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlussfassung auf schriftlichem Wege ist möglich.
(7) Die vorzeitige Abberufung von Vorstandsmitgliedern kann nur in einer mit ausdrücklicher Mitteilung in der Tagesordnung fristgerecht einberufenen MV erfolgen. Falls hierbei nicht die Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist, wird zur MV mit Frist von einer Woche erneut eingeladen, bei der die Abberufung mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen wird.

§ 10 Internationaler Beirat

(1) Der Internationale Beirat berät und unterstützt den Vorstand bei der Leitung des Europäischen Romanik Zentrums.
(2) Die Mitglieder des Internationalen Beirats werden vom Vorstand vorgeschlagen, durch die MV bestätigt und vom Vorstand für vier Jahre berufen. Wiederberufung ist auf gleichem Wege zulässig.
(3) Der Internationale Beirat soll einmal jährlich zusammentreten. Die Zusammenkunft wird durch den Vorstand geleitet.

§ 11 Auflösung des Vereins

(1) Der Antrag zur Auflösung des Vereins muss von wenigstens zwei Dritteln der Mitglieder beim Vorstand schriftlich eingebracht werden. Dieser beruft fristgerecht eine MV mit Bekanntgabe dieses Antrags ein. Der Beschluss zur Auflösung bedarf einer 3/4-Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg anheim, die es nach Auflösung aller Verbindlichkeiten des Vereins zweckgebunden für Forschungen auf dem Gebiet der Romanik verwendet.

Halle (Saale), den 10. Juli 2006

Geändert gemäß § 8 (5) durch Vorstandsbeschluss vom 30. März 2007
Geändert gemäß § 8 (5) durch Vorstandsbeschluss vom 14. Mai 2007
Geändert gemäß § 8 (5) durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 4. Dezember 2008
Geändert gemäß § 8 (5) durch Vorstandsbeschluss vom 30. September 2009