ALB:

Mittelwert des Alters der Frau bei der letzten Geburt, zu Vergleichszwecken manchmal auch der besonders zu kennzeichnende Median. Zur Berechnung werden nur die fruchtbaren beiderseitigen Erstehen herangezogen, die vor dem 30. Geburtstag der Frau geschlossen wurden und mindestens bis zum Ende ihres 45. Lebensjahrs Bestand hatten. Damit geht nur eine Teilmenge der sogenannten vollständigen Ehen in die Berechnung ein, was gelegentlich zu bedenklich geringen Grundgesamtheiten führt. Das Maß ALB verbindet dafür den Vorteil einer leichten Berechenbarkeit mit dem einer guten Interpretierbarkeit bei Veränderungen, die in ihrer Signifikanz beispielsweise mit dem t-Test überprüft werden können. Wie auch sonst bei diachronen historisch-demographischen Untersuchungen genügt bei einer ausreichenden Grundgesamtheit in der Regel der Trend der Wertefolge als Beleg. (Gehrmann).

Altersspezifische Fruchtbarkeitsrate

Im Zentrum der Fertilitätsanalyse steht die Berechnung der altersspezifischen Fruchtbarkeitsraten, aus denen sich weitere Maße ableiten. Sie stellen die Anzahl der Geburten (nicht die der Geborenen) pro Jahr bezogen auf eine Frau dar. Eine Einschränkung anhand des Kirchenbuchmaterials ist, dass nur die Risikopopulation der verheirateten Frauen bestimmt werden kann. Auszuschließen sind also alle Geburten vor der Ehe oder nach dem Tod des Gatten. (Gehrmann).

Bevölkerungslehre

In der Bevölkerungslehre wird unterschieden zwischen Bewegungsmassen und Bestandsmassen. Bestandsmassen werden periodisch erfasst, in Form von Zählungen oder Erhebungen. Bewegungsmassen hingegen werden laufend synchron aufgezeichnet, es handelt sich bei diesen Aufzeichnungen um Geburten, Heiraten und Todesfällen. Die Bestandsmasse und Bewegungsmasse müssen nach dem Erfassen in eine Beziehung zueinander gebracht werden, daraus erschließt sich dann das Bevölkerungswachstum zwischen zwei Zeitpunkten. Dies setzt sich zusammen aus einer Bilanz aus Geburten und Todesfällen und andererseits aus Zuwanderungen und Auswanderungen. (Pfister 1994: 3f.).

 

Eheschließung

In der Frühen Neuzeit war das Recht zu Eheschließung in den ständischen Gesellschaften ein Privileg und somit an Regelungen gebunden. Diese waren kirchlich, staatlich und familiär. Ein Katalog von Inzestverboten wurde von der Kirche auferlegt. Ebenso wurde ein Mindestalter für eine Heirat festgelegt. Dennoch wurde eine Eheschließung genehmigt, wenn ein Paar die Willensstärke besaß und eine sexuelle Beziehung aufnahm. Voreheliche und eheliche Sexualität lassen sich erst eindeutig trennen seit der Durchsetzung eines rechtsverbindlichen Heiratsverfahrens und der schriftlichen Registrierung der Ehen.

Der Zeitpunkt einer Eheschließung wurde nach verschiedensten Kriterien gewählt. So gab es z.B. während der Fastenzeit kaum Hochzeiten oder in der Adventszeit. Aber ebenso spielten ökonomische Faktoren eine Rolle, denn auch zur Erntezeit gab es wenig Heiraten. In katholischen Gebieten wurde der Zeitpunkt einer Hochzeit eher nach kirchlichen Geboten ausgelegt, während in protestantischen Gebieten eher auf agrarische Faktoren Rücksicht genommen wird. (Pfister 1994: 24f.).